Höhere Hürden für FlexPV und andere Modelle
Für die Nutzung von netzdienlicher Flexibilität gelten seit Anfang dieses Jahres neue Regeln. Das hat Auswirkungen auf das Modell FlexPV, mit dem verschiedene Netzbetreiber die Einspeiseleistung von PV-Anlagen begrenzen. In der heutigen Form ist es nicht mehr praktikabel, wie die Erklärungen der Elcom zeigen. In ihrer Mitteilung von Ende August hatte die Elcom im Detail umschrieben, wie die Rahmenbedingungen für netzdienliche Flexibilität umzusetzen sind.
Vorgaben zur Anrechenbarkeit an Netzkosten
Der Hauptfokus der Mitteilung liegt auf den Bedingungen, unter denen Verteilnetzbetreiber die Kosten für diese netzdienliche Flexibilität in den Netzkosten anrechnen dürfen. Das FlexPV-Modell, wie es mehrere Verteilnetzbetreiber (VNB) im Kanton Aargau anbieten, erfüllt diese Vorgaben in seiner aktuellen Ausgestaltung nicht.
Heute können PV-Produzenten über FlexPV freiwillig zustimmen, dass der jeweilige Netzbetreiber die Einspeisung ihrer Anlage auf 50 oder 60 Prozent ihrer Nennleistung am Anschlusspunkt begrenzt. Dadurch sinkt auch die jährlich eingespeiste Strommenge, wofür die Produzenten aber eine Vergütung erhalten. Bei einer Beschränkung auf 50 Prozent der Einspeiseleistung sind es 2 Rp. pro eingespeister Kilowattstunde, bei 60 Prozent noch 0,8 Rp./kWh.
Aus Sicht der VNB geht diese Rechnung offenbar auf: Wie das Lenzburger Stadtwerk SWL im März gegenüber energate bekanntgab, liegt der Nutzen von FlexPV beim Netzausbau ein Vielfaches über den Kosten für die zusätzliche Vergütung. Auch das Aargauer Kantonswerk AEW hat das Modell eingeführt. Doch angesichts der neuen Vorgaben müssen die beiden Versorger und die weiteren FlexPV-Anbieter über die Bücher.
Anpassungen in Bezug auf Transparenz nötig
Wie die Elcom gegenüber energate ausführt, lassen die Rahmenbedingungen ein solches Vergütungsmodell grundsätzlich zwar zu. In ihrer Mitteilung beurteile sie es aber kritisch aufgrund der Vermischung von Netz und Energie, der potenziell kritischen Verzerrung der Produktionsanreize sowie der Unsicherheit über die effektive Flexibilitätsvergütung. "Deswegen empfiehlt die Elcom dieses Modell nicht und stellt dafür erhöhte Transparenzanforderungen", heisst es weiter.
Konkret müssen VNB die Berechnungsgrundlagen inklusive der damit verbundenen Netzkosteneinsparungen veröffentlichen. Auch müssen sie darstellen, dass die Vergütung mindestens 20 Prozent unter den effektiv vermiedenen Netzkosten liegt. Ausserdem weist die Elcom auf das Risiko hin, dass das FlexPV-Modell Einspeiseanreize bei negativen Marktpreisen noch verstärkt - was temporäre Überangebotssituationen und damit verbundene Kosten für das Gesamtsystem verschärfen könne. "Zudem kann diese Vermischung von Netz- und Energiekosten aus Sicht der Entflechtung kritisch sein", teilt die Kommission mit.
Prüfung der Netzsituation im Detail nötig
Die wahrscheinlich bedeutendste Änderung für sämtliche Verteilnetzbetreiber ist die Pflicht, die Netzsituation näher zu prüfen. Die Elcom stellt klar: "Nicht zulässig ist eine flächendeckende Anwendung auf alle PV-Anlagen ohne Prüfung der lokalen Netzsituation." FlexPV dagegen bietet allen Produzenten die Möglichkeit, ihre Anlage einzubringen. In Zukunft geht das nicht mehr: VNB müssen für jeden betroffenen Bereich aufzeigen können, dass die Abregelung etwa einen Engpass entschärfen, einen Netzausbau vermeiden oder Netzkosten senken kann.
Ferner müssen Netzbetreiber aufzeigen, dass es keine bessere Massnahme als die Flexibilitätsnutzung für die Herausforderungen gibt. "Die Vergütung muss notwendig sein für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb", stellt die Elcom gegenüber energate klar. "Das heisst, sie muss kostengünstiger sein als die zur Verfügung stehenden Alternativen - inklusive anderer netzdienlicher Flexibilitätsnutzungen", teilt sie mit. Eine Anrechenbarkeit an die Netzkosten ist künftig also nur dann möglich, wenn die VNB tatsächlich Bedarf dafür ausweisen können.
Vertragsänderung zum nächsten Kündigungstermin
Unmittelbare Auswirkungen auf die bereits abgeschlossenen Verträge mit FlexPV-Anwendern hat die Auslegung der Elcom nicht. "Sofern bereits abgeschlossene Verträge den Anforderungen der Mitteilung nicht entsprechen, sind diese grundsätzlich auf den nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin anzupassen", stellt die Kommission aber klar.